Teilen des Internetanschlusses muss genehmigt werden
Teilt man seinen Internetanschluss mit einem Nachbarn, so ist das grundsätzlich nicht verboten. Manche Anbieter jedoch erlauben die Nutzung nur mit schriftlicher Genehmigung. Im schlimmsten Fall droht sonst die Kündigung.

Berlin (dpa/tmn/red) - Bevor man seinen DSL-Anschluss oder den Kabelinternet-Zugang mit Dritten teilt, sollte man gründlich die Geschäftsbedingungen des Anbieters lesen. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung des Anschlusses. Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, seinen Internetanschluss etwa mit den Nachbarn zu teilen. Manche Anbieter erlauben so eine Nutzung allerdings nur nach schriftlicher Genehmigung.
Wer handhabt es wie?
Dazu gehören nach Angaben des Internet-Rechtsportals "irights.info" etwa die Telekom, Unitymedia oder congstar. Andere gestatten die Mitnutzung, verbieten dem Anschlussinhaber aber, dafür Geld zu nehmen, etwa Vodafone, o2 oder Kabel BW. Und 1&1 verbietet in seinen AGB bei Privatverträgen eine Drittnutzung durch Personen außerhalb der "häuslichen Gemeinschaft".
Wie verhält es sich mit öffentlichem WLAN?
Wer seinen Internetanschluss über WLAN der Öffentlichkeit zugänglich machen will und das kostenlos tut, handelt nicht gewerblich. Deswegen besteht auch keine Pflicht, ein solches Netzwerk offiziell bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Nachteile entstehen durch so eine Meldung allerdings nicht. Anders verhält es sich etwa bei Cafébetreibern, die Kunden kostenlos ein Netzwerk anbieten. Sie gelten im rechtlichen Sinne als gewerbliche Anbieter und müssen dies melden.
Haftung für Verstöße Dritter nicht ausgeschlossen
Rechtlich nicht ganz geklärt ist, wie man sich als Anschlussinhaber gegen Kosten durch Abmahnungen schützen kann. Eine Störerhaftung bei unrechtmäßigem Gebrauch des Anschlusses durch Dritte ist nämlich nicht ausgeschlossen. Möglich ist etwa, dass über den eigenen Anschluss durch Dritte illegales Filesharing betrieben wird. Der Gesetzgeber sieht vor, den Anschluss mit einem starken Passwort gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Da dies allerdings der Idee von freien und für jeden zugänglichen Funknetzen widerspreche, trage am Ende - auch wegen noch vieler offener rechtlicher Fragen in diesem Bereich - immer der Anschlussinhaber das Restrisiko.
Quelle: DPA
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