szmtag
23.04.2009
Streitfall

Online-Videorekorder sind laut BGH unzulässig

Nach einer Klage von RTL gab der Bundesgerichtshof dem Sender weitgehend Recht. Der webbasierte Videorekorder der Seite "Shift.tv" sei gesetzeswidrig. Ein Berufungsgericht muss nun über Details in dem Fall entscheiden.

Berlin (red) – Automatisierte Videorekorder im Internet sind laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs "in der Regel unzulässig". Am Mittwoch teilte das Gericht mit, dass solche Dienstleistungen gegen die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der betroffenen Fernsehsender verstoßen.

Ausbeutung der eigenen Leistungen

In dem Streitfall hatte der Fernsehsender RTL gegen den Online-Anbieter "Shift.TV" geklagt, da dieser seinen Kunden einen sogenannten persönlichen Videorekorder anbietet. Der Nutzer kann auf der Seite programmieren, was für ihn aufgenommen werden soll. "Shift.TV" speichert die Sendung dann auf seinen Servern und von dort aus kann der Kunde sie beliebig abrufen und anschauen. Der Sender RTL hatte darin eine Ausbeutung der eigenen Leistungen gesehen.

Kommerzieller oder privater Gebrauch?

Da "Shift.TV" nicht kostenlos nutzbar ist, konnte sich die Plattform nicht darauf beziehen, dass die Kunden selbst die Aufzeichnungen für den privaten Gebrauch herstellen. Private Programmkopien sind in der Regel zulässig, jedoch wird durch Zwischenschaltung eines kommerziellen Dienstleisters daraus, laut BGH, ein Geschäft. Das Berufungsgericht OLG Dresden muss nun entscheiden, ob die Vorwürfe des BGH auf "Shift.TV" zutreffen. Zudem beabsichtigt RTL eine Schadenersatzklage gegen den Online-Anbieter.

Auch für ähnliche Anbieter könnte das Urteil Konsequenzen haben. Unter Juristen ist es umstritten, ob webbasierte Videorekorder gegen die Leistungsschutzrechte verstoßen.